AGB für Aussteller

ANMELDUNG Die Anmeldung zur einer Messe/Ausstellung erfolgt

ausschließlich durch schriftliche Angebotsbestätigung unter Anerkennung dieser

Teilnahmebedingungen. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit

berücksichtigt werden, stellen keine Bedingung für eine Teilnahme dar. Ein

Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich,

unabhängig von der Zulassung seitens des Messeveranstalters. Die Anmeldung ist

erst mit ihrem Eingang bei der 4x4 Fröhlich UG vollzogen und bindend bis zur

Mitteilung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung. Mit der Angebotsbestätigung

erklärt sich der Aussteller einverstanden, dass seine Angaben zum Zwecke der

Verarbeitung der Anmeldung gespeichert und ggfs. zum Zwecke der

Messebearbeitung an Dritte weitergegeben werden. Er erklärt sich damit

einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über elektronische Medien

einschließlich des Internets verbreitet werden.

ZULASSUNG Über die Teilnahmeberechtigung von Ausstellern und Exponaten

entscheidet die 4x4 Fröhlich UG. Ein Rechtsanspruch auf eine Zulassung besteht

nicht. Die Zulassung als Aussteller mit den angemeldeten Ausstellungsgütern wird

schriftlich bestätigt. Mit der Übersendung der Zulassung (Auftragsbestätigung).

. Nach der Zulassung wird ein Hallenplan, aus dem die Lage des Standes ersichtlich

ist, zugestellt. Der Messeveranstalter ist berechtigt, die erteilte Zusage zu

widerrufen, wenn a). Aussteller ihren finanziellen Verpflichtungen dem Veranstalter

gegenüber nicht nachgekommen sind, b). gegen die Teilnahmebedingungen,

technischen Richtlinien oder gesetzlichen Bestimmungen verstoßen wird, c). die

Zulassung aufgrund falscher Voraussetzungen und Angaben des Ausstellers erteilt

wurde. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beteiligungspreise

besteht nicht. Der Messeveranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen

abweichend von der Zulassung dem Aussteller einen Platz in anderer Lage zuweisen

oder die Standgröße geringfügig verändern. Verändert sich hierdurch die

Standmiete, so erfolgt Erstattung bzw. Nachberechnung. Der Veranstalter behält sich

vor, die Ein- und Ausgänge zu den Hallen sowie die Durchgänge zu verlegen.

MITAUSSTELLER (UNTERAUSSTELLER) / GEMEINSCHAFTSSTÄNDE Ohne

Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand

oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für

Waren oder Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand

nicht geworben werden. Die Aufnahme von Unterausstellern ist schriftlich bei der 4x4

Fröhlich UG zu beantragen. Für Mitaussteller gelten die gleichen Bedingungen wie

für den Hauptaussteller. Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem

Hauptaussteller auf dem Stand ausstellen. Sie gelten auch dann als Unteraussteller,

wenn sie zum Antragsteller enge wirtschaftliche und organisatorische Bindungen

haben. Zusätzliche vertretene Hersteller solcher Geräte, Maschinen oder

Erzeugnisse, die zur Demonstration des Warenangebotes eines Ausstellers

erforderlich sind und nicht angeboten werden, gelten nicht als Mitaussteller.

Mitaussteller können, sofern die entsprechenden Entgelte bezahlt sind und die

Unterlagen termingerecht vorliegen, in den Veranstaltungskatalog mit aufgenommen

werden. Wird ein Stand zwei oder mehreren Ausstellern gemeinsam zugeteilt, so

gelten alle Bestimmungen für jeden der Aussteller. Gegenüber der 4x4 Fröhlich

UG haftet jeder Aussteller als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden

Unternehmen/Organisationen benennen in der Anmeldung einen gemeinsamen

Vertreter.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Die Standmiete sowie Entgelte für Anschlüsse,

Verbrauchswerte, Standbau und sonstige Leistungen sind rechtzeitig und gemäß

Rechnungslegung vor Veranstaltungsbeginn ohne Abzug an den Veranstalter zu

zahlen. Die gleiche Fälligkeit gilt für Rechnungen über sonstige Lieferungen und

Leistungen, die gesondert in Auftrag gegeben werden.

Die Kosten für Standmieten, Anschlüsse und Verbrauchswerte gehen aus den

Anmeldeunterlagen hervor. Wenn nicht anders vereinbart, sind die für die

Abgrenzung des Standes benötigten Rück- und Trennwände nicht in der

Gesamtmiete enthalten. Soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung

getroffen wird, gelten die in den jeweiligen Messekurzinformationen angegebenen

Termine. Beanstandungen sind unverzüglich nach Rechnungserhalt schriftlich

geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen. Werden

Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gelegt, so bleibt der

Aussteller gleichwohl Schuldner. Einzahlungen unter Angabe der Rechnungsnummer

werden auf das in der Rechnung aufgeführte Bankkonto erbeten. Nach

Fälligkeitseintritt werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen

Bundesbankdiskontsatz berechnet. Der Veranstalter kann bei Überschreiten der

Zahlungstermine die Durchführung des Vertrags ablehnen und dem Aussteller die

zugeteilte Fläche entziehen. Der Aussteller haftet für alle hierdurch entstandenen

Schäden des Veranstalters, insbesondere für einen evtl. Mietausfall. Zur Absicherung

für alle nichterfüllten Verpflichtungen des Ausstellers kann der Veranstalter ein

Pfandrecht an den vom Aussteller eingebrachten Ausrüstungs- und Messegütern

geltend machen. § 560 Satz 2 BGB wird nicht angewandt. Leistete der Aussteller

fällige Beträge trotz Mahnung nicht, so ist der Veranstalter berechtigt,

zurückbehaltene Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung mit Frist von einer

Woche freihändig zu verkaufen. Für Beschädigungen oder Verlust des Pfandguts

haftet der Veranstalter nicht.

RÜCKTRITT UND NICHTTEILNAHME Nach der Auftragsbestätigung ist ein Rücktritt

des Ausstellers von der Anmeldung nicht möglich. Der gesamte Beteiligungspreis

wird bei Rücktritt und Nichtteilnahme sofort fällig. Der Austausch von nicht belegten

Flächen durch die 4x4 Fröhlich UG zur Wahrung des optischen Gesamtbildes

entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Der Rücktritt oder

die Nichtteilnahme eines Hauptausstellers führt zum Ausschluss und Widerruf der

Zulassung der Unteraussteller oder zusätzlich vertretenen Firmen. Wird über das

Vermögen eines Ausstellers das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren

eröffnet, hat der Aussteller dies der 4x4 Fröhlich UG anzuzeigen. Die 4x4 Fröhlich

UG behält sich vor, in diesem Fall den Vertrag fristlos zu kündigen. Für die

Zahlungsverpflichtungen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

AUFBAU Der Aussteller ist verpflichtet, bei Aufbau des Standes die in den

Ablaufplänen angegebenen Fristen zu beachten. Ist am Tage vor der Eröffnung der

Messe um 17.00 Uhr festzustellen, dass der Aussteller bis zu diesem Zeitpunkt nicht

mit dem Aufbau seines Standes begonnen hat, ist der Veranstalter berechtigt, im

Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen

Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen, soweit der

Aussteller vorher keinen späteren Aufbautermin mit dem Veranstalter vereinbart hat.

Der Mieter hat in diesem Fall den vollen Mietpreis und die bereits entstandenen

Kosten zu übernehmen. Soweit Kosten für die Dekoration des nicht bezogenen

Standes entstehen, gehen diese zu Lasten des Mieters. Schadenersatzansprüche

des Mieters sind ausgeschlossen. Der Einsatz von Fertig- und Systemständen muss

bei der Anmeldung deutlich gemacht werden. Der Standaufbau darf nur auf der

zugeteilten Fläche erfolgen. Überschreitungen der vorgegebenen Aufbauhöhe von 4

m ist nur mit Zustimmung des Veranstalters gestattet. Eine Standbeschriftung, aus

der Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen, muss während der gesamten

Ausstellungsdauer gut sichtbar angebracht sein. Alle beim Aufbau verwendeten

Materialien müssen schwer entflammbar sein. Bei Verstößen gegen die

Gestaltungsregeln ist der Veranstalter berechtigt, entsprechende Änderungen oder,

falls erforderlich, die Entfernung des gesamten Standes zu verlangen, wobei er dies

auf Kosten des Ausstellers veranlassen kann, wenn die beanstandeten Mängel nicht

innerhalb von 24 Stunden durch den Mieter beseitigt werden. Im Falle der

Schließung des Standes hat der Aussteller die volle Miete und die entstandenen

Kosten zu ersetzen. Zur Sicherstellung eines guten Gesamteindrucks werden von

der 4x4 Fröhlich UG. Richtlinien für den Standaufbau und die Standgestaltung

festgelegt, die verbindliche Auflagen enthalten. Diese Richtlinien sind Bestandteil des

Vertrages und werden den Ausstellern in den Besonderen Teilnahmebedingungen

und technischen Richtlinien mitgeteilt. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

und Verwaltungsvorschriften sind für Aussteller und seine Auftraggeber verbindlich.

ABBAU Das vorzeitige Verlassen der Messestände ist nur mit Genehmigung der

Geschäftsführung der 4x4 Fröhlich UG gestattet. Der Veranstalter ist in diesem Fall

berechtigt, pro angefangenen Tag des Nichterscheinens/ frühzeitigen Verlassens der

Messestände eine Gebühr in Höhe des 3-fachen Betrages der ursprünglichen

Rechnung für die Standfläche zu erheben. Am Ende der Messe ist der

Ausstellungsstand bzw. die Ausstellungsfläche im ursprünglichen Zustand bis zum im

Abbauplan vorgesehenen Zeitpunkt zurückzugeben. Teppichklebeband und sonstige

Klebereste sind rückstandsfrei zu entfernen. Der Veranstalter ist berechtigt, evtl.

Reinigungs- und Reparaturarbeiten auf Kosten des Ausstellers vornehmen zu lassen.

Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller

haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des mietoder

leihweise zur Verfügung gestellten Materials. Stände bzw. Messe-

/Ausstellungsgüter, die zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin

noch nicht abgebaut bzw. abgefahren wurden, können von der Messe- oder

Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der

Haftung für Verlust und/oder Beschädigung bei einem Spediteur eingelagert werden.

Die im Veranstaltungsplan vorgesehenen Auf- und Abbauzeiten sind strikt

einzuhalten. Wenn dem Aussteller eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt

wurde, so hat er die daraus resultierenden Kosten der verlängerten Auf- und

Abbauzeiten zu tragen.

AUSSTELLUNGSGÜTER, VERKAUFSREGELUNG Waren oder Leistungen, die in

der Zulassung nicht aufgeführt sind, dürfen nicht ausgestellt oder angeboten werden.

Nicht zugelassene Güter können durch die 4x4 Fröhlich UG auf Kosten des

Ausstellers entfernt werden. Der Aussteller ist verpflichtet, die allg. gesetzlichen

Vorschriften zu beachten. Bei Konsumentenveranstaltungen sind die Aussteller

verpflichtet, unlauteren Wettbewerb gegenüber Mitbewerbern und ortsansässigen

Unternehmen zu unterlassen. Die ausgestellten Waren unterliegen dem Recht über

Preisauszeichnung. Bei Fachmessen sind Handverkäufe sowie sonstige Leistungen

und Lieferungen, die vom Stand erbracht werden, unzulässig. Sonderregelungen für

Aussteller sind möglich, müssen jedoch schriftlich beantragt und genehmigt werden.

Das Gastronomierecht liegt grundsätzlich bei der 4x4 Fröhlich UG. Soweit in

Absprache mit der 4x4 Fröhlich UG eine schriftliche Genehmigung zum Handverkauf

für Waren und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle erteilt wird, trägt der

Aussteller die fälligen Gebühren und verpflichtet sich, alle allgemeinen gesetzlichen

Bestimmungen zu beachten.

WERBUNG IM MESSEGELÄNDE Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen

nur innerhalb des gemieteten Standes ausgestellt und verteilt werden. Hinsichtlich

der Außenwerbung wird auf das Dienstleistungsangebot der 4x4 Fröhlich

UG verwiesen. Zulässig sind ausschließlich messebezogene Werbemaßnahmen der

Aussteller, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen.

Die 4x4 Fröhlich UG ist berechtigt, das Zur-Schau-Stellen und die Ausgabe von

Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu untersagen.

Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel und Produktpräsentationen

sind erlaubt, sofern sie den Standnachbarn nicht belästigen und die messeeigene

Ausrufanlage in den Hallen nicht stören oder übertönen. Die 4x4 Fröhlich UG kann

bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderungen verlangen.

HAFTUNG Die Haftung der 4x4 Fröhlich UG beschränkt sich auf Sach- und

Personenschäden, für die sie gesetzlich haftbar gemacht werden kann. Eine Haftung

der 4x4 Fröhlich UG darüber hinaus ist ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere

haftet die 4x4 Fröhlich UG nicht für das Ausstellungsgut des Ausstellers. Schäden

sind unverzüglich der 4x4 Fröhlich UG, ggf. der Polizei und dem Versicherer

anzuzeigen. Ersatz der Schäden ist ausgeschlossen, wenn durch verspätete

Schadensmeldung durch den Aussteller die Versicherung der 4x4 Fröhlich UG die

Übernahme des Schadens ablehnt. Die Aussteller haften gegenüber der 4x4 Fröhlich

UG für Schäden, die durch sie, ihr Standpersonal, Angestellte oder Beauftragte an

Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden.

GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ Der Schutz von Erfindungen, Mustern und

Marken richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Ein besonderer Messeschutz besteht nicht.

BETRIEB DER MESSESTÄNDE Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist

der Stand mit ausreichend Informationsmaterial und Personal zu besetzen. Bei

Vorführungen jeder Art am Stand ist eine Beeinträchtigung des Standbetriebes der

Nachbarn auszuschließen. Die ist berechtigt, diejenigen Vorführungen zu untersagen

oder einzuschränken, die zu unzumutbaren Abgas-, Staub- und Lärm-, Schmutzoder

Geruchsbelästigungen führen. Soweit in Absprache mit der eine Genehmigung

zur Beschallung oder Bewirtung des Messestandes erteilt wird, trägt der Aussteller

die fälligen Gebühren (z.B. GEMA) und verpflichtet sich, die allgemeinen

gesetzlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Anmeldung). Eine entgeltpflichtige

Ausgabe von Speisen und Getränken ist generell verboten. Besondere

Bestimmungen bei themenspezifischen Veranstaltungen sind in den Besonderen

Teilnahmebedingungen der jeweiligen Veranstaltung aufgeführt.

TECHNISCHE LEITUNG Für die allgemeine Heizung, Belüftung und Beleuchtung

der Hallen sorgt die 4x4 Fröhlich UG. Die Kosten für die Installation von Wasser-,

Abwasser-, Elektro- und sonstigen Anschlüssen sowie die Kosten der Verbräuche

und aller anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der angemieteten

Ausstellungsfläche werden dem jeweiligen Aussteller (Hauptaussteller) in Rechnung

gestellt. Sämtliche Installationen dürfen nur von dem Veranstalter oder von ihr

beauftragten Unternehmen ausgeführt werden. Innerhalb des Standes können

Installationen auch im Auftrag des Ausstellers von anderen Fachfirmen ausgeführt

werden, die der 4x4 Fröhlich UG auf Aufforderung zu benennen sind. Der Aussteller

haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Installationen und durch Maschinen und

Geräte entstehen, die nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen oder

deren Verbrauch höher als gemeldet ist.

ENTSORGUNG, REINIGUNG Aussteller und dessen Auftraggeber haben ihren

Abfall/Reststoff eigenverantwortlich zu entsorgen. Über die Möglichkeit der

Entsorgung auf dem Messegelände wird der Aussteller in den Besonderen

Teilnahmebedingungen/ Technischen Richtlinien informiert. Der Veranstalter sorgt für

die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände

obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein.

Lässt der Aussteller nicht durch eigenes Personal reinigen, so dürfen nur von der 4x4

Fröhlich UG zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden.

Aussteller verpflichten sich zur Müllvermeidung. Sollte der Aussteller nach Räumung

des Standes Müll oder sonstige Gegenstände zurücklassen, werden diese auf

Kosten des Ausstellers beseitigt.

BEWACHUNG Die allgemeine Bewachung der Messehallen während der Laufzeit

übernimmt die 4x4 Fröhlich UG. Während der Auf- und Abbauzeiten besteht eine

allgemeine Aufsicht. Eine Bewachung des Eigentums des Ausstellers ist von diesem

selbst zu organisieren. Durch die von der 4x4 Fröhlich UG übernommene allgemeine

Bewachung wird der Ausschluss der Haftung für Personen- und Sachschäden nicht

eingeschränkt. Sonderwachen während der Laufzeit dürfen nur durch die von

der 4x4 Fröhlich UG beauftragte Personen und Unternehmen gestellt werden.

HAUSRECHT Die 4x4 Fröhlich UG übt im gesamten Messegelände für die Auf-,

Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die 4x4 Fröhlich UG ist

berechtigt, Weisungen zu erteilen. Das Mitbringen von Haustieren und das

Fotografieren ist nur mit Genehmigung der 4x4 Fröhlich UG gestattet. Die 4x4

Fröhlich UG ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom

Ausstellungsgeschehen, den Ausstellungsbauten und Ausstellungsständen und den

Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und für Werbung und

Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen

dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen der Presse im Einverständnis

mit der 4x4 Fröhlich UG.

VORBEHALT Die 4x4 Fröhlich UG ist bei Vorliegen von nicht durch sie

verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der

Aussteller an der Durchführung berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen,

zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die

Aussteller haben in solch begründeten Ausnahmefällen, wie in sämtlichen Fällen

höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des

Beteiligungspreises noch auf Schadensersatz. Findet die Messe aus vorgenannten

Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag von bis zu 25 % des

Beteiligungspreises für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden.

Hat die 4x4 Fröhlich UG den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird durch den

Aussteller kein Betrag geschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen den

Veranstalter ist ausgeschlossen.

VERWIRKLICHUNGSKLAUSEL Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter

sind innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Messe schriftlich geltend zu

machen. Später geltend gemachte Ansprüche sind verwirkt.

SCHLUSSBESTIMMUNG Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und

Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die 4x4 Fröhlich UG.

Sollte sich eine Bestimmung der „Allgemeinen Messe- und

Ausstellungsbedingungen“ als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt

dadurch die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die ungültige

Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung

zu ersetzen.

ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide

Seiten Sonsbeck. Dies gilt auch, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren

geltend gemacht werden. Es gilt das deutsche Recht.